Grundsicherung – ein Hindernis für die bAV?

Die Grundsicherung – ein Hindernis für die betriebliche Altersversorgung (bAV)?

Die Grundsicherung wird nicht selten als ein Argument gegen die zusätzliche private oder betriebliche Altersversorgung angeführt. Für bestimmte Personenkreise, die aufgrund ihres geringen Bruttoeinkommens vermutlich eine gesetzliche Rente unterhalb der Grundsicherung bekommen, lohne sich die zusätzliche Altersversorgung nicht.

Was kann dem entgegengehalten werden?

Mit der Grundsicherung will der Gesetzgeber sicherstellen, dass Personen, die aufgrund ihres Alters oder wegen einer dauerhaften Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausscheiden, ihren Lebensunterhalt decken können. Die Aufstockung der Rente bis zur Grundsicherung ist eine Sozialleistung, die aus Steuermitteln finanziert wird. Sie dient lediglich der Deckung des Grundbedarfs.

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PSVaG senkt Beitragssatz

Zum 01.01.2015 verändern sich im Bereich der Altersversorgung drei wichtige Paramter. Der Beitragssatz zum Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) und der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung (gRV) werden gesenkt. Die Beitragsbemessungsrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und somit auch der in der gesetzlichen Krankenversicherung wird erhöht.

Während die Senkung des Beitragssatzes zur gRV eine Entlastung für die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber bedeutet, bringt die Senkung des Beitragssatzes zum PSVaG nur den Arbeitgebern eine Entlastung.

Die Erhöhung der Beitragsbemessungsrenze führt zu einer Mehrblastung der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Allerdings sind hiervon nur Arbeitnehmer betroffen, die über der Beitragsbemessungsrenze verdienen.

 

1. PSV-Beitragssatz wird gesenkt

Der Pension-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) in Köln hat am 11.11.2014 bekanntgegeben, den Beitragssatz für das Jahr 2014 auf 1,3 Promille festzusetzen. Damit wird der Beitragssatz erneut gesenkt (2013: 1,7 Promille / 2012: 3,0 Promille). Der für das Jahr 2014 festgelegte Beitragssatz liegt somit deutlich unter dem langjährigen durchschnittlichen Beitragssatz von 3,0 Promille. Ursächlich ist die in den ersten drei Quartalen 2014 günstige konjunkturelle Entwicklung ohne größere Insolvenzen sowie eine deutlich niedrigere Anzahl an Versorgungsberechtigten.

 

Der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) wurde vom Verband der Lebensversicherungsunternehmen (jetzt Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft), der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und dem Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) zum Zweck der Insolvenzsicherung nach dem Gesetz zur Verbesserung der Betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) am 1. Januar 1975 gegründet. Aufgabe des PSVaG ist es, Mitarbeitern und Rentnern von Unternehmen, über deren Vermögen oder Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, die gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften und die laufenden Renten zu sichern. Nach § 14 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) ist er der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung für Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg. Er gewährleistet bei bestimmten Arten von Betriebsrentensystemen die betriebliche Altersversorgung, wenn der Arbeitgeber insolvent ist.

Quelle: Wikipedia

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Pfändungsschutz in der bAV – Was ist pfändbar, was nicht?

Pfändungsschutz in der betrieblichen Altersversorgung (bAV)

Was ist pfändbar, was nicht?

Die Sicherheit der bAV ist ein bedeutender Entscheidungsfaktor. Aus Sicht der Arbeitnehmer gilt das mitunter auch hinsichtlich der Pfändbarkeit von Versorgungsansprüchen und von Lohn bzw. Gehalt bei Entgeltumwandlung. Von Interesse ist, ob das in der bAV gebildete Vermögen, z.B. der Rückkaufswert einer Direktversicherung, gepfändet und an den Gläubiger ausgezahlt werden kann. Zudem stellt sich die Frage, ob der für die Entgeltumwandlung bestimmte Betrag zum pfändbaren Arbeitseinkommen gehört.

 

1. Entgeltumwandlung ist geschützt

Bei der Entgeltumwandlung wird der Anspruch auf Barlohn durch Vereinbarung vermindert. An die Stelle des Anspruchs auf Barlohn tritt der Anspruch auf eine Versorgungsleistung In Höhe der Entgeltumwandlung entsteht deshalb erst gar kein pfändbares Arbeitseinkommen. Bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens ist die Entgeltumwandlung in Abzug zu bringen.

Ausnahme: Das gilt natürlich nicht, wenn die Entgeltumwandlung angesichts einer bereits absehbaren Pfändung mit dem Ziel vorgenommen wird, das Arbeitseinkommen bewusst zu vermindern. In diesem Fall ist die Vereinbarung zur Entgeltumwandlung nichtig.

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Riesterrente Wechsel abzuraten

Der Gesetzgeber bietet dem Versicherten innerhalb der Riesterrente die Möglichkeit jederzeit den Anbieter zu wechseln. So kann der Versicherte jederzeit von Anbieter “A” zu Anbieter “B” wechseln. Dies ist auch grundsätzlich eine gute Idee, da der Versicherte somit jederzeit zu dem für ihn besten Anbieter wechseln kann.

Riesterrente
Bild: By Lilly

In letzter Zeit wurde der Anbieterwechsel innerhalb der Riesterrente zunehmend unattraktiv für den Kunden. Es gibt immense Nachteile.

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