Grundsicherung – ein Hindernis für die bAV?

Die Grundsicherung – ein Hindernis für die betriebliche Altersversorgung (bAV)?

Die Grundsicherung wird nicht selten als ein Argument gegen die zusätzliche private oder betriebliche Altersversorgung angeführt. Für bestimmte Personenkreise, die aufgrund ihres geringen Bruttoeinkommens vermutlich eine gesetzliche Rente unterhalb der Grundsicherung bekommen, lohne sich die zusätzliche Altersversorgung nicht.

Was kann dem entgegengehalten werden?

Mit der Grundsicherung will der Gesetzgeber sicherstellen, dass Personen, die aufgrund ihres Alters oder wegen einer dauerhaften Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausscheiden, ihren Lebensunterhalt decken können. Die Aufstockung der Rente bis zur Grundsicherung ist eine Sozialleistung, die aus Steuermitteln finanziert wird. Sie dient lediglich der Deckung des Grundbedarfs.

BAV Rente wird auf Grundsicherung angerechnet

Renten und Pensionen und damit auch Leistungen der bAV werden nach derzeitigem Rechtsstand auf die Grundsicherung angerechnet.

Hierzu ein Beispiel:

Der Grundsicherungsbedarf eines Rentners betrage 830 €. Er hat Anspruch auf ca. 600 Euro gesetzliche Rente. Diese wird auf Antrag um 230 € auf das Niveau der Grundsicherung aufgestockt. Erhält der Rentner eine private oder betriebliche Rente von 100 €, so beträgt die Aufstockung nur noch 130 €. Im Ergebnis stellt sich der Rentner durch die zusätzliche Altersversorgung nicht besser.


Wie das Beispiel zeigt, verpufft die zusätzliche Altersvorsorge gerade bei Personen, die eine Aufstockung der Rente am nötigsten hätten. Derzeit lohnt sich eine zusätzliche Altersvorsorge somit nur für Personen, deren Rentenanspruch voraussichtlich höher ist als die Grundsicherung. Erst dann ergibt sich aus dem Ansparen einer bAV ein Rentenplus.

 

Ausweg Lebensleistungsrente?

Nach dem Koalitionsvertrag ist voraussichtlich ab 2017 die Einführung einer Solidarischen Lebensleistungsrente vorgesehen. Wer trotz langjähriger Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung im Alter weniger als 30 Entgeltpunkte erreicht, soll durch eine Aufwertung der erworbenen Entgeltpunkte bessergestellt werden. Bei einem aktuellen Rentenwert (2014) von 28,61 € (West) bzw. 26,39 € (Ost) ergibt sich eine Aufwertung auf 858,30 € (West) bzw. 791,70 € (Ost).

 

Zusätzliche Altersvorsorge soll nicht angerechnet werden.

Als Zugangsbedingungen sollen 40 Beitragsjahre (bis 2023: 35 Beitragsjahre) gelten. Dazu gehören neben den Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung auch Zeiten der Kindererziehung und Pflege sowie des Wehr-, Zivil- und Freiwilligendienstes sowie in begrenztem Umfang auch Zeiten der Arbeitslosigkeit. Ab dem Jahr 2024 wird zusätzliche Altersvorsorge Voraussetzung für einen Anspruch auf die Solidarische Lebensleistungsrente.

 

Praxishinweis
Der Einwand, bAV lohne sich nicht, wenn die spätere Rente auf die Grundsicherung aufgestockt wird, lässt sich nach aktuellem Rechtsstand nicht entkräften. Die Anrechnung von bAV auf die Grundsicherung wird in der politischen Diskussion aber zunehmend kritisch gesehen. Argumentieren lässt sich daher mit der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Solidarischen Lebensleistungsrente, bei der keine Anrechnung der bAV erfolgen soll.

Die bAV soll als zusätzliche Vorsorge sogar Voraussetzung für den Anspruch auf die Solidarische Lebensleistungsrente werden. Für diejenigen, die die Zugangsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllen, dürften die künftigen Verbesserungen der Alterssicherung daher Motivation für den Aufbau einer bAV sein.

 

Tipp:

Was bringt Ihnen jetzt eine betriebliche Altersversorgung an Steuererstattung? Berechnen Sie ganz einfach mit dem BAV-Rechner Ihre tatsächliche Ersparnis….

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