Freiwillig Krankenversichert. Frist nicht versäumen.

Die Neuregelung der freiwilligen Weiterversicherung in der GKV (Gesetzlichen Krankenversicherung) hat auch Auswirkungen auf die PKV (Private Krankenversicherung). Seit dem 1.8.2013 gilt eine Neuregelung zur freiwilligen Krankeversicherung in der GKV. Die Anschlussversicherung nach dem Ende einer gesetzlichen Pflichtversicherung oder einer Familienversicherung erfolgt jetzt automatisch.

Freiwillig Krankenversichert


So funktioniert die freiwillige Krankenversicherung

 

  1. Der freiwillig Versicherte erhält nach Ende der bisherigen Pflichtmitgliedschaft bzw. Familienversicherung ein Schreiben seiner Krankenkasse.
  2. Dieses Schreiben enthält einen Hinweis auf die die Möglichkeiten, sich künftig kranken zu versichern. Dabei wird auch auf die Austrittsmöglichkeit aus der GKV hingewiesen.
  3. Der freiwillig Versicherte kann nun innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens seinen Austritt aus der Kasse erklären
  4. Tut dies der freiwillig Vermsicherte nicht, dann wird automatisch – ohne ausdrückliche Beitrittserklärung – eine freiwillige Mitgliedschaft im unmittelbaren Anschluss an die vorherige Absicherung in der GKV begründet. Der freiwillig Versicherte verbleibt somit automatisch bei seiner gesetzlichen Krankenkasse.
  5. Erklärt der freiwillig Versicherte innerhalb dieser zwei Wochen seinen Austritt, endet die GKV-Absicherung rückwirkend mit dem Ende der vorherigen Pflichtmitgliedschaft bzw. Familienversicherung.
  6. Der Austritt wird aber nur dann wirksam, wenn ein Nachweis über eine entsprechende Folgeversicherung erbracht wird. Ohne diesen Nachweis wird die gesetzliche Krankenversicherung auch dann als freiwillige Mitgliedschaft weitergeführt, wenn der Austritt erklärt worden ist. Innerhalb welchen Zeitraums der Nachweis erfolgen muss, lässt das Gesetz offen.

 

Austritt aus der GKV ist nicht gleich Kündigung

Der Austritt verhindert das Entstehen einer freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV. Dagegen bezieht sich eine Kündigung auf eine schon bestehende Mitgliedschaft in der GKV. Diese wird durch eine wirksame Kündigung nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist beendet. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende ab Zugang der Kündigung.

 

Bei bestehenden GKV-Wahltarifen: Austritt auch während der Bindungsfristen möglich

Wahltarife der GKV können eine ein- oder dreijährige Bindungsfrist auslösen. Beim Austritt aus der GKV, also innerhalb von zwei Wochen, ist im Unterschied zur Kündigung, ein Austritt auch während dieser Bindungsfristen möglich. Somit kann der Wechsel in die PKV trotz dieser Bindungsfristen unmittelbar zum Ende einer gesetzlichen Pflichtversicherung oder einer Familienversicherung erfolgen.

Voraussetzung ist, dass die Möglichkeit des Austritts innerhalb der Zwei-Wochen-Frist genutzt und das Bestehen einer anderweitigen Versicherung nachgewiesen wird. Letzteres muss nicht unbedingt schon in der Zwei-Wochen-Frist geschehen, aber doch zeitnah.

Sollte der freiwillig Versicherte mit einem Wahltarif bei der GKV diese Frist verpassen, kann dagegen eine Kündigung erst nach Ablauf der Bindungsfristen erfolgen. Wer in einem Wahltarif versichert ist und die zweiwöchige Austrittsfrist versäumt, wird freiwilliges Mitglied mit Wahltarif und kann die GKV-Mitgliedschaft erst nach Ablauf der Bindungsfrist kündigen. Bezüglich der Bindungsfrist ist auch eine mögliche stillschweigende Verlängerung nach den Satzungsbestimmungen der jeweiligen Krankenkasse für den Wahltarif zu beachten.

 

Wichtig für den frühen Wechsel zur PKV: Zweiwöchige Austrittsfrist nutzen

In folgenden Situationen kann die zweiwöchige Austrittsfrist zum zeitnahen Wechsel in die PKV genutzt werden:


a) Erstmaliges Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze im laufenden Beschäftigungsverhältnis während eines Kalenderjahres.


Die Versicherungspflicht eines Beschäftigten endet zum Ende des Kalenderjahres, in dem sein regelmäßiges Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) überschreitet.

Im Einzelnen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sein Arbeitsentgelt überschreitet im Laufe eines Kalenderjahres erstmals die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze). Dabei kommt es nicht auf die Summe der Einkünfte im Kalenderjahr an. Vielmehr muss das regelmäßige Arbeitsentgelt in den nächsten 12 Monaten nach der Gehaltserhöhung diese Grenze übersteigen.
  • Die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das nächste Kalenderjahr wird auch überschritten.

In solchen Fällen wurde bisher schon die Pflichtmitgliedschaft zu Beginn des nächsten Kalenderjahres automatisch in eine freiwillige umgewandelt, wenn die Vorversicherungszeit erfüllt war. Mit der Neuregelung entfällt auch das Erfordernis der Vorversicherungszeit. Wie bisher schon sieht das Gesetz weiterhin eine Austrittsmöglichkeit ab Ende der Versicherungspflicht zum 1.1. vor. Ein Wechsel in die PKV zum 1.1. ist nur möglich, wenn der Austritt fristgemäß erklärt wird.


b) Wechsel aus versicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis in selbstständige Tätigkeit.

Bisher musste die freiwillige Weiterversicherung innerhalb von 3 Monaten ausdrücklich beantragt werden. Jetzt greift auch hier die Neuregelung, nach der die bisherige Pflichtmitgliedschaft ohne fristgemäße Austrittserklärung gegenüber der Krankenkasse automatisch in eine freiwillige Mitgliedschaft umgewandelt wird. Ein Wechsel in die PKV zum Beginn der selbstständigen Tätigkeit ist nur möglich, wenn der Austritt fristgemäß erklärt wird.


c) Arbeitgeberwechsel mit sofortiger Versicherungsfreiheit

Hier gilt das zu b) Gesagte. Ein Wechsel in die PKV zum Zeitpunkt des Arbeitgeberwechsels ist nur möglich, wenn der Austritt fristgemäß erklärt wird.

d) Ende der Familienversicherung

Hier gilt ebenfalls das zu b) Gesagte. Ein Wechsel in die PKV zum Ende der Familienversicherung ist nur möglich, wenn der Austritt fristgemäß erklärt wird.

e) Berufsanfänger mit Entgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze

Die Anschlussversicherung greift bei diesen Personen dann, wenn sie unmittelbar vorher noch versicherungspflichtig (z.B. als Studierende) oder familienversichert waren. Auch hier gilt zu b) Gesagte. Ein Wechsel in die PKV zum Berufsstart ist nur möglich, wenn der Austritt fristgemäß erklärt wird.

 

Zusammenfassung zur freiwilligen Krankenversicherung

Ein unmittelbarer Wechsel in die PKV ist also in diesen Fällen möglich, wenn der GKV-Versicherte innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis durch die Kasse seinen Austritt erklärt und eine unmittelbare Anschlussversicherung (möglichst zeitnah) nachweist.


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