PSVaG senkt Beitragssatz

Zum 01.01.2015 verändern sich im Bereich der Altersversorgung drei wichtige Paramter. Der Beitragssatz zum Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) und der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung (gRV) werden gesenkt. Die Beitragsbemessungsrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und somit auch der in der gesetzlichen Krankenversicherung wird erhöht.

Während die Senkung des Beitragssatzes zur gRV eine Entlastung für die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber bedeutet, bringt die Senkung des Beitragssatzes zum PSVaG nur den Arbeitgebern eine Entlastung.

Die Erhöhung der Beitragsbemessungsrenze führt zu einer Mehrblastung der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Allerdings sind hiervon nur Arbeitnehmer betroffen, die über der Beitragsbemessungsrenze verdienen.

 

1. PSV-Beitragssatz wird gesenkt

Der Pension-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) in Köln hat am 11.11.2014 bekanntgegeben, den Beitragssatz für das Jahr 2014 auf 1,3 Promille festzusetzen. Damit wird der Beitragssatz erneut gesenkt (2013: 1,7 Promille / 2012: 3,0 Promille). Der für das Jahr 2014 festgelegte Beitragssatz liegt somit deutlich unter dem langjährigen durchschnittlichen Beitragssatz von 3,0 Promille. Ursächlich ist die in den ersten drei Quartalen 2014 günstige konjunkturelle Entwicklung ohne größere Insolvenzen sowie eine deutlich niedrigere Anzahl an Versorgungsberechtigten.

 

Der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) wurde vom Verband der Lebensversicherungsunternehmen (jetzt Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft), der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und dem Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) zum Zweck der Insolvenzsicherung nach dem Gesetz zur Verbesserung der Betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) am 1. Januar 1975 gegründet. Aufgabe des PSVaG ist es, Mitarbeitern und Rentnern von Unternehmen, über deren Vermögen oder Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, die gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften und die laufenden Renten zu sichern. Nach § 14 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) ist er der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung für Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg. Er gewährleistet bei bestimmten Arten von Betriebsrentensystemen die betriebliche Altersversorgung, wenn der Arbeitgeber insolvent ist.

Quelle: Wikipedia

2. Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung wird gesenkt

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 07.11.2014 den Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 (Beitragssatzverordnung 2015 – BSV 2015) bekannt gegeben.

Nach dem Gesetz muss der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung dann angepasst werden, wenn die Einnahmen die monatlichen Ausgaben um mehr als das 1,5-fache übersteigen. Weil die gesetzliche Rentenversicherung aktuell eine sehr hohe Rücklage von 33,5 Milliarden Euro verzeichnet, plant die Bundesregierung die Senkung des Rentenbeitrags.

Unter Zugrundelegung der Wirtschaftsannahmen der Bundesregierung wird für das Erreichen des Höchstwertes der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende des Jahres 2015 ein Beitragssatz von 18,7% festgelegt (2014: 18,9 %). Für die knappschaftliche Rentenversicherung soll der Beitragssatz auf 24,8 % gesenkt werden (2014: 25,1 %). Die Zustimmung des Bundeskabinetts und des Bundesrats stehen noch aus.

3. Erhöhung der Beitragsbemessungsrenze

Zum 1.1.2015 werden sich auch die maßgeblichen Werte der Sozialversicherung ändern. Nachstehend die wesentlichen Anpassungen im Überblick:

 

  • Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung von derzeit 4.050 EUR auf 4.125 EUR im Monat (49.500 EUR jährlich)
  • Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung West von 5.950 EUR auf 6.050 EUR im Monat (72.600 EUR jährlich) und in der Renten- und Arbeitslosenversicherung Ost von 5.000 EUR auf 5.200 EUR (62.400 EUR jährlich)
  • Absenkung und Festschreibung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung zum 1.1.2015 von 15,5 % auf 14,6 % (je 7,3 % für Arbeitnehmer und –geber).

Die Krankenkassen können von den Arbeitnehmern allerdings einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben.

  • Anhebung der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze von 53.550 EUR auf 54.900 EUR und der besonderen ermäßigten Jahresarbeitsentgeltgrenze für PKV-Bestandsfälle von 48.600 EUR auf 49.500 EUR
  • Anhebung der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV 2015 West von 2.765 EUR auf 2.835 EUR monatlich (34.020 EUR jährlich) und Ost von 2.345 EUR 2.415 EUR (28.980 EUR jährlich)

 

 

 

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