Pfändungsschutz in der betrieblichen Altersversorgung (bAV)
Was ist pfändbar, was nicht?
Die Sicherheit der bAV ist ein bedeutender Entscheidungsfaktor. Aus Sicht der Arbeitnehmer gilt das mitunter auch hinsichtlich der Pfändbarkeit von Versorgungsansprüchen und von Lohn bzw. Gehalt bei Entgeltumwandlung. Von Interesse ist, ob das in der bAV gebildete Vermögen, z.B. der Rückkaufswert einer Direktversicherung, gepfändet und an den Gläubiger ausgezahlt werden kann. Zudem stellt sich die Frage, ob der für die Entgeltumwandlung bestimmte Betrag zum pfändbaren Arbeitseinkommen gehört.
1. Entgeltumwandlung ist geschützt
Bei der Entgeltumwandlung wird der Anspruch auf Barlohn durch Vereinbarung vermindert. An die Stelle des Anspruchs auf Barlohn tritt der Anspruch auf eine Versorgungsleistung In Höhe der Entgeltumwandlung entsteht deshalb erst gar kein pfändbares Arbeitseinkommen. Bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens ist die Entgeltumwandlung in Abzug zu bringen.
Ausnahme: Das gilt natürlich nicht, wenn die Entgeltumwandlung angesichts einer bereits absehbaren Pfändung mit dem Ziel vorgenommen wird, das Arbeitseinkommen bewusst zu vermindern. In diesem Fall ist die Vereinbarung zur Entgeltumwandlung nichtig.
2. Vorsorgevermögen vor Fälligkeit nicht pfändbar
Das im Rahmen der bAV gebildete und noch nicht fällige Vermögen ist nicht pfändbar. Denn Forderungen, die nicht übertragbar sind, dürfen nicht gepfändet werden (§ 851 Abs. 1 ZPO). Allerdings gilt bei …….
3. Ansprüche auf zukünftige Leistungen und fällige Leistungen pfändbar
Pfändbar sind aber die Ansprüche auf zukünftige Leistungen. Damit sichert sich der Gläubiger den Zugriff auf die im Versorgungsfall fällig werdenden Leistungen, soweit die zugrunde liegenden Schulden bis dahin noch bestehen. Fällige Leistungen der bAV kann der Insolvenzverwalter pfänden.
Zu unterscheiden ist hierbei zwischen laufenden Renten und Kapitalleistungen.
Während laufende Renten nach den allgemeinen Pfändungsschutzbestimmungen in Höhe
des pfändungsfreien Einkommens (§ 850c ZPO) geschützt sind, gilt dies bei Kapitalleistungen
nur in Ausnahmefällen auf Antrag.
4. Pfändungsschutz auch bei Privatinsolvenz
Der Pfändungsschutz gilt auch bei Privatinsolvenz des ehemaligen Arbeitnehmers für Direktversicherungen, die von diesem nach Ausscheiden privat als VN fortgeführt werden.
Der Pfändungsschutz ist aber begrenzt auf den Teil des Rückkaufswertes, der auf Beitragszahlungen durch den ehemaligen Arbeitgeber beruht. Begründet wird dies mit dem gesetzlichen Verwertungsverbot nach § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG. Der Rückkaufswert einer Direktversicherung darf, soweit er durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildet worden ist, aufgrund einer Kündigung nicht in Anspruch genommen werden.
Dieses Verwertungsverbot bindet auch den Insolvenzverwalter. Denn dieser tritt in die Rechte und Pflichten des Schuldners, d. h. des ehemaligen Arbeitnehmers ein. Er kann daher nicht mehr und keine anderen Rechte ausüben als der Schuldner selbst. Aufgrund des Verwertungsverbots für Pensionskassen (§ 2 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG) dürfte der Pfändungsschutz auch für diese gelten.
Praxishinweis
Der Pfändungsschutz in der Anwartschaftsphase ist neben dem bekannten Hartz-IV-Schutz ein wichtiges Argument für die bAV. Dass sich der Pfändungsschutz nicht auch auf die fälligen Versorgungsleistungen der bAV bezieht, schmälert den Wert dieses Arguments nicht. Denn Ruhestandseinkommen können hinsichtlich Pfändbarkeit und Gläubigerschutz nicht besser gestellt werden als Arbeitseinkommen. Die Anwartschaftsphase ist jedoch in jedem Fall geschützt.
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