Krankenversicherung – Vorsicht beim Arbeitgeberwechsel

Arbeitgeberwechsel- Was Arbeitnehmer bei seiner Krankenversicherung beachten sollten.

Wer seinen Arbeitgeber wechselt, muss an eine ganze Reihe von Dingen denken. Oft muss der Betreffende selbst bei dem bisherigen Arbeitgeber einen Nachfolger einarbeiten. Am neuen Arbeitsplatz ist Vieles anders als gewohnt. Wer denkt da schon an die Krankenversicherung? An was ist unbedingt zu denken? Welche Chancen können mit einem Arbeitgeberwechsel verbunden sein?

 

 

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist wichtig bei Wechsel des Arbeitgebers

 

Ob sich ein Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichern kann bzw. muss oder privat, hängt zunächst von der Einkommenshöhe ab. Nur wer ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über 53.550 EUR (2014) hat, ist nicht versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Er kann sich privat versichern.

 

Zum Arbeitsentgelt gehören alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Neben dem monatlichen Gehalt zählen also zum Beispiel auch das Urlaubs- und Weihnachtsgeld und der Arbeitgeberanteil an vermögenswirksamen Leistungen dazu.

Nicht angerechnet werden hingegen zum Beispiel unregelmäßig anfallende Überstundenvergütungen.

 

6 Fälle sind beim Wechsel des Arbeitgebers zu beachten

Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Arbeitgeberwechsels muss man danach sechs Fälle unterscheiden.

 

  1. Fall 1: Altes und neues Einkommen unter 53.550 EUR. Das neue Einkommen liegt ebenso wie das alte unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Dann bleibt es bei der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
  2. Fall 2: Altes Einkommen unter 53.550 EUR, neues Einkommen über 53.550 EUR. Im alten Arbeitsverhältnis galt Versicherungspflicht in der GKV. Jetzt besteht die Wahl zwischen freiwilliger Weiterversicherung in der GKV und Wechsel zu einem privaten Krankenversicherer. Wer das möchte, muss innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung seinen Austritt aus der GKV erklären. Zudem muss er nachweisen, dass er in lückenlosem Anschluss PKV-versichert ist. Welche Alternative für günstiger ist, hängt unter anderem von den Familienverhältnissen ab. Es hängt auch vom persönlichen Gesundheitszustand ab.
  3. Fall 3: Altes und neues Einkommen über 53.550 EUR. Für alle, die auch bei Ihrem früheren Arbeitgeber schon versicherungsfrei beschäftigt waren, ändert sich mit dem Arbeitgeberwechsel nichts. Sie bleiben freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie haben auch die Möglichkeit, in die PKV zu wechseln. Bei der Kündigung der GKV müssen sie die übliche Kündigungsfrist beachten, d.h. zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats. Wer bereits in der PKV versichert, benötigt für den alten und den neuen Arbeitgeber eine Bescheinigung über Ihre Krankenversicherungsbeiträge.
  4. Fall 4: Altes Einkommen über 53.550 EUR, neues Einkommen unter 53.550 EUR. Sinkt das Einkommen durch den Arbeitgeberwechsel unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze, tritt Versicherungspflicht in der GKV ein. Ein Befreiungsrecht besteht in solchen Fällen nicht.
  5. Fall 5: Vor dem 31.12.2002 bereits PKV versichert, altes und neues Einkommen über 48.600 EUR. Für alle, die am 31.12.2002 als Arbeitnehmer bereits in der privat vollversichert waren, gilt auch bei Arbeitgeberwechsel die Jahresarbeitsentgeltgrenze in Höhe von 48.600 EUR anstatt 53.550 EUR. Die geringere Jahresarbeitsentgeltgrenze dient dem Arbeitgeber als Bewertungsmaßstab für Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit. Bei einem Einkommen über 48.600 EUR kann die bisherige PKV-Vollversicherung bestehen bleiben. Ein Wechsel in eine andere private Kranken-versicherung ist auch möglich.
  6. Fall 6: Berufsanfänger bzw. erstmalige Beschäftigung in Deutschland, Einkommen in Deutschland sofort über 53.550 EUR. Wer erstmals in Deitschland eine Beschäftigung aufnimmt und sofort ein Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze erzielt, ist nicht versicherungspflichtig in der GKV. Er kann sich sofort privat versichern. Das gilt auch für bisher Berufsanfänger, deren Einkommen sofort über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, Berufsanfänger, die vorher gesetzlich pflichtversichert waren, müssen dazu innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung ihren Austritt aus der GKV erklären. Sie müssen auch nachweisen, dass sie in lückenlosem Anschluss in der PKV-versichert sind.

 

Was passiert mit der privaten Vollversicherung, wenn Versicherungspflicht eintritt?

 

Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wird, kann seine private Vollversicherung zu diesem Zeitpunkt kündigen. Dieses Recht besteht für zwei Monate nach Eintritt der Versicherungspflicht. Zu einem späteren Zeitpunkt kann er nur zum Ende des Monats kündigen, in dem er die Pflichtmitgliedschaft in der GKV nachweist.

Das außerordentliche Kündigungsrecht gilt nicht für die Tarife der Krankenhaustagegeld, Kurtagegeld und Pflegezusatzversicherung. Diese Tarife sind nämlich auch als Ergänzung zur gesetzlichen Krankenversicherung sinnvoll.

 

Besonderheit ab dem 55. Lebensjahr

Wer zum Zeitpunkt des Arbeitgeberwechsels bereits das 55. Lebensjahr vollendet hat und nicht versischerungspflichtig ist, wird nicht versicherungspflichtig. Die Einkommenshöhe ist unerheblich. Es gelten die Ausführungen zu Fall 3 entsprechend.

 

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