Krankenversicherung für Beamtenanwärter
Beamtenanwärter (Beamte auf Widerruf) sind diejenigen Beamten, die einen Vorbereitungsdienst (=Ausbildung) absolvieren, z.B. Inspektoren-Anwärter, Studien- oder Rechtsreferendare. Dieser dauert zwischen 12 und 36 Monaten. Beamtenanwärter haben in der Regel Anspruch auf Beihilfe.
Rechtsrefendare haben keinen Beihilfeanspruch mehr
In den meisten Bundesländern (Ausnahmen: Sachsen und Thüringen) werden Rechtsreferendare nicht mehr verbeamtet. Sie haben damit keine Beihilfeansprüche und werden versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung . Es besteht kein Befreiungsrecht von der gesetzlichen Krankenversicherung.
Was passiert bei Beendigung der Ausbildung?
Für Referendare entfällt nach Abschluss der Ausbildung die Beihilfe, wenn sie nicht in das Beamtenverhältnis übernommen werden. In vielen Fällen tritt vorübergehend Arbeitslosigkeit ein. Eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ist dann nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:
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bei Anspruch auf Familienversicherung über den Ehepartner.
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bei Bezug von Arbeitslosengeld I oder II. Zunächst hat die Meldung der Arbeitslosigkeit zu erfolgen. Arbeitslosengeld I kann jedoch nur bezogen werden, wenn vor dem Referendariat eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde, aus der jetzt Ansprüche auf Arbeitslosengeld erwachsen.
Eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV ist wegen fehlender Vorversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich.
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