Grundsicherung – ein Hindernis für die bAV?

Die Grundsicherung – ein Hindernis für die betriebliche Altersversorgung (bAV)?

Die Grundsicherung wird nicht selten als ein Argument gegen die zusätzliche private oder betriebliche Altersversorgung angeführt. Für bestimmte Personenkreise, die aufgrund ihres geringen Bruttoeinkommens vermutlich eine gesetzliche Rente unterhalb der Grundsicherung bekommen, lohne sich die zusätzliche Altersversorgung nicht.

Was kann dem entgegengehalten werden?

Mit der Grundsicherung will der Gesetzgeber sicherstellen, dass Personen, die aufgrund ihres Alters oder wegen einer dauerhaften Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausscheiden, ihren Lebensunterhalt decken können. Die Aufstockung der Rente bis zur Grundsicherung ist eine Sozialleistung, die aus Steuermitteln finanziert wird. Sie dient lediglich der Deckung des Grundbedarfs.

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PSVaG senkt Beitragssatz

Zum 01.01.2015 verändern sich im Bereich der Altersversorgung drei wichtige Paramter. Der Beitragssatz zum Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) und der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung (gRV) werden gesenkt. Die Beitragsbemessungsrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und somit auch der in der gesetzlichen Krankenversicherung wird erhöht.

Während die Senkung des Beitragssatzes zur gRV eine Entlastung für die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber bedeutet, bringt die Senkung des Beitragssatzes zum PSVaG nur den Arbeitgebern eine Entlastung.

Die Erhöhung der Beitragsbemessungsrenze führt zu einer Mehrblastung der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Allerdings sind hiervon nur Arbeitnehmer betroffen, die über der Beitragsbemessungsrenze verdienen.

 

1. PSV-Beitragssatz wird gesenkt

Der Pension-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) in Köln hat am 11.11.2014 bekanntgegeben, den Beitragssatz für das Jahr 2014 auf 1,3 Promille festzusetzen. Damit wird der Beitragssatz erneut gesenkt (2013: 1,7 Promille / 2012: 3,0 Promille). Der für das Jahr 2014 festgelegte Beitragssatz liegt somit deutlich unter dem langjährigen durchschnittlichen Beitragssatz von 3,0 Promille. Ursächlich ist die in den ersten drei Quartalen 2014 günstige konjunkturelle Entwicklung ohne größere Insolvenzen sowie eine deutlich niedrigere Anzahl an Versorgungsberechtigten.

 

Der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) wurde vom Verband der Lebensversicherungsunternehmen (jetzt Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft), der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und dem Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) zum Zweck der Insolvenzsicherung nach dem Gesetz zur Verbesserung der Betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) am 1. Januar 1975 gegründet. Aufgabe des PSVaG ist es, Mitarbeitern und Rentnern von Unternehmen, über deren Vermögen oder Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, die gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften und die laufenden Renten zu sichern. Nach § 14 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) ist er der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung für Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg. Er gewährleistet bei bestimmten Arten von Betriebsrentensystemen die betriebliche Altersversorgung, wenn der Arbeitgeber insolvent ist.

Quelle: Wikipedia

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Pfändungsschutz in der bAV – Was ist pfändbar, was nicht?

Pfändungsschutz in der betrieblichen Altersversorgung (bAV)

Was ist pfändbar, was nicht?

Die Sicherheit der bAV ist ein bedeutender Entscheidungsfaktor. Aus Sicht der Arbeitnehmer gilt das mitunter auch hinsichtlich der Pfändbarkeit von Versorgungsansprüchen und von Lohn bzw. Gehalt bei Entgeltumwandlung. Von Interesse ist, ob das in der bAV gebildete Vermögen, z.B. der Rückkaufswert einer Direktversicherung, gepfändet und an den Gläubiger ausgezahlt werden kann. Zudem stellt sich die Frage, ob der für die Entgeltumwandlung bestimmte Betrag zum pfändbaren Arbeitseinkommen gehört.

 

1. Entgeltumwandlung ist geschützt

Bei der Entgeltumwandlung wird der Anspruch auf Barlohn durch Vereinbarung vermindert. An die Stelle des Anspruchs auf Barlohn tritt der Anspruch auf eine Versorgungsleistung In Höhe der Entgeltumwandlung entsteht deshalb erst gar kein pfändbares Arbeitseinkommen. Bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens ist die Entgeltumwandlung in Abzug zu bringen.

Ausnahme: Das gilt natürlich nicht, wenn die Entgeltumwandlung angesichts einer bereits absehbaren Pfändung mit dem Ziel vorgenommen wird, das Arbeitseinkommen bewusst zu vermindern. In diesem Fall ist die Vereinbarung zur Entgeltumwandlung nichtig.

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Beihilfeänderung Rheinland-Pfalz Teil 2

Weitere Konkretisierung zur Beihilfeänderungen in Rheinland-Pfalz

Das Land Rheinland-Pfalz hat die Beihilfeverordnung zum 01.10.2014 geändert. Wir stellen die wesentlichen Änderungen und Auswirkungen für Sie nachfolgend im Überblick dar.

Erweiterung der Leistungen bei stationärer Pflege

Wenn bei einer stationären Pflege die Leistungen der Pflegepflichtversicherung (PVB) und der Beihilfe nicht kostendeckend sind, stockt die Beihilfe die Leistungen für die stationären Pflegekosten gemäß § 39 Abs. 2 BhVO Rheinland-Pfalz auf und übernimmt die einen bestimmten Eigenanteil übersteigenden Kosten für Unterkunfts- und Investitionskosten § 39 Abs. 3 BVO.

Ein Beispiel:

Beihilfeberechtigter: Pflegestufe II, Dienstbezüge 2.301,47 Euro, verheiratet, 2 Kinder

Kosten Pflegeheim: 1.395,62 Euro (Pflegekosten) plus 1.703 Euro (Hotel-/Investitionskosten)

a) Pflegekosten

Pflegekosten 1.395,62 Euro. Beihilfe 70 % von 1.279 Euro (= max. Pflegepflichtleistung Stufe II) 895,30Euro

Leistung aus der Pflichtpflegeversicherung (PVB) 30 % von 1.279 Euro (= max. Pflegepflichtleistung Stufe II) 383,70Euro und Zuschuss gem. § 39 Abs. 2 BVO von 116,62 Euro

Bedarf aus einer Pflegezusatz- oder Pflegetagegeldversicherung 0 Euro

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