Am 10.10.2013 hat das Bundesfinanzministerium eine Stellungnahme zu dem Thema "Zukunftssicherungsleistungen und 44-Euro-Freigrenze" veröffentlicht. In diesem Schreiben geht es um die Fragestellung, ob für Beiträge des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (z.B. private Krankentagegeldversicherung und Pflegezusatzversicherung), als unter anderem auch die Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung (bKV) die aktuelle steuerliche Freigrenze von 44 € (§ 8 Absatz 2 Satz 9 EStG) anzuwenden ist.
Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung (bkV)sind zu versteuern
Das BFM kommt hierbei zu dem Schluss, dass die Beiträge zur bKV (betriebliche Krankenversicherung) als Barlohn zu werten sind und somit nicht unter die 44,- € Freigrenze fallen. Diese Entscheidung soll endgültig ab dem 01.01.2014 Anwendung finden.