Beamtenanwärter – Was bei der Krankenversicherung zu beachten ist.

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Krankenversicherung für Beamtenanwärter

Beamtenanwärter (Beamte auf Widerruf) sind diejenigen Beamten, die einen Vorbereitungsdienst (=Ausbildung) absolvieren, z.B. Inspektoren-Anwärter, Studien- oder Rechtsreferendare. Dieser dauert zwischen 12 und 36 Monaten. Beamtenanwärter haben in der Regel Anspruch auf Beihilfe.

 

Rechtsrefendare haben keinen Beihilfeanspruch mehr

In den meisten Bundesländern (Ausnahmen: Sachsen und Thüringen) werden Rechtsreferendare nicht mehr verbeamtet. Sie haben damit keine Beihilfeansprüche und werden versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung . Es besteht kein Befreiungsrecht von der gesetzlichen Krankenversicherung.

 

Was passiert bei Beendigung der Ausbildung?

Für Referendare entfällt nach Abschluss der Ausbildung die Beihilfe, wenn sie nicht in das Beamtenverhältnis übernommen werden. In vielen Fällen tritt vorübergehend Arbeitslosigkeit ein. Eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ist dann nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:

  • bei Anspruch auf Familienversicherung über den Ehepartner.
  • bei Bezug von Arbeitslosengeld I oder II. Zunächst hat die Meldung der Arbeitslosigkeit zu erfolgen. Arbeitslosengeld I kann jedoch nur bezogen werden, wenn vor dem Referendariat eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde, aus der jetzt Ansprüche auf Arbeitslosengeld erwachsen.

 

Eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV ist wegen fehlender Vorversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich.

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Heilfürsorge Bundespolizei

Änderungen der Heilfürsorge für Polizisten des Bundes

Zum 1.7.2014 ist die Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei (Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung – BPolHfV) vom 22. Mai 2014 in Kraft getreten.

Im Sicherheitssystem der Bundesrepublik Deutschland nimmt die Bundespolizei umfangreiche und vielfältige polizeiliche Aufgaben wahr, die im Gesetz über die Bundespolizei, aber auch in zahlreichen anderen Rechtsvorschriften, wie z. B. im Aufenthaltsgesetz, im Asylverfahrensgesetz und im Luftsicherheitsgesetz geregelt sind.

 

Die Bundespolizei untersteht dem Bundesministerium des Innern und beschäftigt rund 40.000 Personen, von denen mehr als 30.000 voll ausgebildete Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte sind.

Was versteht man unter Heilfürsorge?

Als Heilfürsorge bezeichnet man den Anspruch auf (in der Regel) kostenlose medizinische Versorgung, die als Fürsorgeleistung des Dienstherrn hauptsächlich für Soldaten, Polizei- und Feuerwehr während ihrer aktiven Dienstzeit gewährt wird.

Grundlage sind Verordnungen des Bundes bzw. der einzelnen Länder. In der Regel entsprechen die Leistungen der Art nach denjenigen der gesetzlichen Krankenversicherung, in der Höhe gehen sie allerdings bisweilen über diese hinaus. Ehegatten und Kinder von Heilfürsorgeberechtigten sind berücksichtigungsfähige Angehörige im Sinne der Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder.

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Beihilfeänderung in Rheinland-Pfalz

Beihilfeänderung in Rheinland-Pfalz

Auch in Rheinland-Pfalz, wird die Beihilfe zum 01.10.2014 angepasst bzw. präzisiert.

Beihilfeänderung in Rheinland-Pfalz im Einzelnen

 

  • In Rheinland-Pfalz können Heilfürsorgeempfänger (z.b. Politikvollzugsbeamte) in Leistungsbereichen, die von der Heilfürsorge nicht erfasst werden, Beihilfeleistungen erhalten. Die Abgrenzung mit dem Vorrang für Heilfürsorge­leistungen wurde deutlicher geregelt.
  • Die zwischen Bundesministerium des Innern und die Heilpraktikerverbänden abgeschlossenen Vereinbarungen über die beihilfefähigen Höchstbeträge heilpraktischer Leistungen wurden übernommen.
  • Beihilfe bei Notfällen im Ausland wird nicht mehr auf die Beihilfeaufwendungen begrenzt, die bei einer Behandlung im Inland entstanden wären. (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2011, AZ 2 C 14, zur Regelung in Baden-Württemberg wird damit auch in Rheinland-Pfalz übernommen)

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Beihilfeänderung in Bayern

In Bayern treten Änderungen der Beihilfe zum 01.10.2014 in Kraft.

Es gibt bedeutende inhaltliche Änderungen bei den Erstatungsleistungen:

 

Heilpraktikerleistungen (§ 7)

Wurden hinsichtlich ihrer Abrechnung in einer eigenständige Anlage mit Verordnungsrang zusammen gestellt und inhaltlich den beihilfefähigen Heilpraktikerleistungen der Bundesbeihilfe angepasst.

 

Arzneimittel (§18)

Hier wurde eine klare Abgrenzung von Arzneimitteln und Nahrungsergänzungsmittel getroffen. Von wenigen Ausnahmen abgesehen (z.B. Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen) sind jetzt nur noch apothekenpflichtige Arzneimittel gemäß Arzneimittelgesetz § 2 beihilfefähig.

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