Es gibt keine eindeutige Rechtsauffassung, ob die Bindefrist für Wahltarife der gestzlichen Krankenkasse (GKV) auch beim Wechsel in die Private Krankenversicherung (PKV) gilt.
Was bedeutet Bindefrist in der GKV?
GKV-Versicherte haben die Möglichkeit, bei ihrer Krankenkasse über den gesetzlichen Leistungsumfang hinaus bestimmte Wahltarife abzuschließen. Zu den wichtigsten Wahltraife der GKV zählen Zahnzusatzversicherungen und Krankengeld.
Bindefrist ist 1 bis 3 Jahre lang:
Der Abschluss von Wahltarifen bei der GKV führt zu Bindefristen von in der Regel einem Jahr. Bei Selbstbehalt- und Krankengeld-Tarifen beträgt die Bindefrist sogar drei Jahre.
Die Bindefristen gelten immer, wenn ein Wechsel in eine andere gesetzliche Krankenkasse beabsichtigt ist.
Strittig ist, inwieweit sie auch zu beachten sind, wenn ein Wechsel in die PKV ansteht.
Dies wird in der Praxis von den Krankenkassen durchaus unterschiedlich gehandhabt. Auch den Verlautbarungen des GKV Spitzenverbandes, des PKV-Verbandes und des Bundesversicherungsamtes zu diesem Thema sind widersprüchliche Aussagen zu entnehmen:
Dem GKV Spitzenverband zufolge gelten die Bindefristen an die betreffende Krankenkasse immer, einerlei ob ein Wechsel von GKV zu GKV oder von GKV zu PKV beabsichtigt ist.
PKV-Verband widerspricht Bindefrist:
Dem widerspricht der PKV Verband, wonach die Bindefristen nicht bei einem Wechsel von GKV zu PKV gelten. Und zwar auch unabhängig davon, ob man durch Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze gerade zum Jahreswechsel versicherungsfrei geworden ist oder schon länger in der GKV freiwillig versichert ist.
Zusätzlich verkompliziert wird dies durch ein Rundschreiben des Bundesversicherungsamtes (BVA) an die in seiner Zuständigkeit befindlichen bundesunmittelbaren Krankenkassen (z.B. BKKen, nicht aber AOK u.a.). Darin wird die Rechtsauffassung vertreten, dass jemand, der durch Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei geworden ist, die Möglichkeit haben muss, in die PKV zu wechseln. Für den Fall, dass man schon länger freiwillig versichert ist, würden hingegen die Bindefristen der Wahltarife gelten.
Fazit:
Zur Zeit liegt kein höchstrichterliches Urteil vor (und ist auch vorläufig nicht in Sicht), durch das eine abschließende Klärung herbeigeführt würde.
Hier erfahren Sie mehr zum Krankengeld mit kürzerer Bindefrist.