Beitragsbemessungsrenze 2015

Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) oder Versicherungspflichtgrenze

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) bestimmt, ab welcher Höhe des jährlichen Brutto-Arbeitsentgelts ein Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, weshalb sie auch als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet wird.

Mithin legt sie die Marktabgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung fest und ist daher seit vielen Jahrzehnten Gegenstand gesundheitspolitischer Kontroversen. Sie unterliegt einer jährlichen Überprüfung und ggf. Anpassung.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 08.9.2014 einen Referentenentwurf mit den vorläufigen Sozialversicherungswerten für das Jahr 2015 vorgelegt.

Beitragsbemessungsrenze 2015

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Vergangenheit

Jahresentgeltrenze

Für Personen, die am 31.12.2002 als Arbeitnehmer wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und damals auch privat krankenvollversichert waren, gilt eine niedrigere Jahresarbeitsentgeltgrenze.


Die Jahresentgeltrenze beträgt / betrug:

Jahresentgeltrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze wurde für 2003 und die Folgejahre auf die niedrigere JAEG festgelegt.

Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören alle Bezüge, die Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mindestens einmal jährlich gezahlt werden.

Im Einzelnen:

  • Bereitschaftsdienstvergütungen,
  • Erfolgsbeteiligungen,
  • Grundgehalt,
  • Gewinnanteile,
  • Lebensversicherungsprämien aufgrund von Gehaltsverzicht zu den sog. Direktversicherungen, wenn sie 4% der Beitragsbemessungsgrundlage RV übersteigen (umstritten ist die Einbeziehung, wenn diese aus einer Sonderzahlung finanziert wird).
  • Leistungsprämien,
  • Pauschalierte Mehrarbeitsvergütungen (arbeitsvertraglich festgelegt),
  • Provisionen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses,
  • Sachbezüge, z.B. Dienst-Kfz mit Eigennutzung,
  • Schichtzulagen,
  • Tantiemen,
  • Urlaubsgeld,
  • Vergütung für vertraglich fest vereinbarte Überstunden,
  • Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers,
  • Weihnachts- und Neujahrszuwendungen, 13. und 14. Monatsgehalt und ähnliche Gratifikationen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
  • Zuschuss des Arbeitgebers zu einer privaten Kranken-Zusatzversicherung des Arbeitnehmers

 

Es kommt grundsätzlich auf die Regelmäßigkeit der Einkünfte an. Zum Jahresarbeitsentgelt gehört nicht der sogenannte Aufstockungsbetrag, den ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Altersteilzeit-Tätigkeit erhält.

Übt der Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen aus, so sind die Entgelte hierfür bei der Berechnung zu addieren. Die Berechnung des JAEG erfolgt durch den Arbeitgeber im Einvernehmen mit der Krankenkasse.

 

 

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