Zahnzusatzversicherung der DKV – Was ich schon immer wissen wollte
Versicherte mit einer Zahnzusatzversicherung sollen selbstverständlich die bestmögliche zahnärztliche Versorgung erhalten. Im Hinblick auf Innovation, Funktionalität und Ästhetik. Doch bei der Vielzahl der unterschiedlichen Versorgungsmöglichkeiten steht nicht immer das medizinisch Notwendige im Vordergrund.
Die Einflussnahme durch persönliche Wünsche des Patienten aber auch des Zahnarztes führt zuweilen zu Übermaßbehandlungen. Darum prüfen wir Anträge auf Kostenübernahme sorgfältig auf die medizinische Notwendigkeit der geplanten Maßnahmen. Die Höhe der Material- und Laborkosten, die berechneten Honorarsätze aber auch der Zeitpunkt, wann eine Notwendigkeit der Versorgung erstmals festgestellt wurde stehen im Fokus unserer Prüfungen.
Unsere zahnmedizinischen Berater helfen bei der Bewertung von zahnmedizinischen Sachverhalten.
Was zählt zur Zahnbehandlung und was zum Zahnersatz?
In den jeweiligen Versicherungsbedingungen der Zahnzusatzversicherung ist beschrieben, welche zahnärztlichen Leistungen zu welchem Prozentsatz erstattet werden. Einlagefüllungen (Inlays) und Kronen gelten zwar als so genannte konservierende Leistungen, werden in einigen Tarifen jedoch bei der Höhe der Erstattung dem Zahnersatz gleichgestellt.
Was sind die in Deutschland üblichen Preise für Material- und Laborkosten?
Als allgemein üblich sind die Preise zu verstehen, die in der Mehrzahl aller Fälle und unter Berücksichtigung der rechtlich gebotenen Sorgfaltspflicht für den Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft entsprechende zahntechnische Versorgungen bundesweit berechnet werden.
Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der Patient privat oder gesetzlich krankenversichert ist. Werden vom Versicherungsnehmer besondere Anforderungen an die Ausführung zahntechnischer Laborarbeiten gestellt, die das medizinisch notwendige Maß übersteigen und wird hierfür ein höherer Preis vereinbart, so kann dies im angemessenen Rahmen zusätzlich berechnet werden. Ein Leistungsanspruch im Rahmen des Versicherungsschutzes besteht hierfür jedoch nicht.
Was ist der Unterschied zwischen einer Einlagefüllung (Inlay) und einer Kompositfüllung?
Einlagefüllungen (Inlays) werden in der Regel – im Gegensatz zu normalen Füllungen – im zahntechnischen Labor aus Gold oder Keramik gefertigt. Inlays werden meist in zwei Behandlungsterminen eingebracht. Kompositfüllungen, auch dentinadhäsive Füllungen genannt, bestehen aus einer Art Kunststoff und werden mittels einer speziellen Klebetechnik (Dentinadhäsivverfahren) in einem Behandlungstermin hergestellt.
Was ist ein zahnloser Unterkiefer?
In einigen Tarifen sind Implantate und implantatgetragener Zahnersatz nur dann vom Versicherungsschutz erfasst, wenn es um die Versorgung eines zahnlosen Unterkiefer handelt (zum Beispiel beim K95 oder K2B).
Als zahnlos gilt ein Kiefer, wenn kein natürlicher Zahn mehr vorhanden ist. Der Ersatz eines einzelnen Zahnes durch ein Implantat ist in den betreffenden Tarifen weder im Ober- noch im Unterkiefer versichert. Der zahnlose Unterkiefer ist aus Sicht der Zahnmedizin die „klassische” Indikation für Implantate, da mit einer konventionellen Vollprothese meist nur eine unbefriedigende Lösung angeboten werden kann. kann.
Warum werden Auskünfte und Unterlagen nicht direkt vom Zahnarzt angefordert?
Der Gesetzgeber verpflichtet uns, bevor wir uns direkt an die behandelnden oder früheren Zahnärzte wenden dürfen, von den Kunden eine individuelle und auf den Einzelfall beschränkte Entbindung von der Schweigepflicht einzuholen.
Warum dauert die Prüfung oftmals so lange und was kann der Kunde tun, um die Bearbeitungsdauer zu verkürzen?
Damit wir unsere Entscheidung treffen können, sind wir davon abhängig, dass uns alle zur Entscheidung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen. Nicht immer werden unsere Anfragen bei den Kunden und Zahnärzten unverzüglich beantwortet. Die Kunden können durch gezieltes Nachfragen bei den Zahnärzten auf ein schnelleres Antworten hinwirken.
Wie kann der Kunde eine Zweitmeinung einholen?
Es steht dem Kunden jederzeit frei, sich von einem weiteren Zahnarzt beraten zu lassen und sich bei Bedarf einen weiteren Heil- und Kostenplan erstellen zu lassen. Gerne unterstützen die DKV ihn bei der Suche nach einem anderen Zahnarzt. Hierfür haben wir die Service-Nummer 0800-3746-600 eingerichtet.
Wann gilt ein Versicherungsfall als eingetreten und welche Folgen ergeben sich daraus?
Der Versicherungsfall beginnt mit der ersten Heilbehandlung. Hierzu zählt auch die erste Untersuchung, selbst wenn noch nicht geklärt werden kann, ob tatsächlicher Behandlungsbedarf besteht oder noch weitere Untersuchungen erforderlich werden.
Er endet, wenn nach medizinischem Befund keine Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht. Als Beginn der Heilbehandlung in der Zahnmedizin gilt auch bereits die Feststellung eines krankhaften Befundes, der behandlungsbedürftig ist.
Beispiel: Ein natürlicher Zahn musste entfernt werden. Im Regelfall ist die Versorgung der Lücke medizinisch notwendig, somit ist der Versicherungsfall eingetreten. Dies gilt auch, wenn die eigentliche Behandlung erst später stattfindet oder noch kein Heil- und Kostenplan erstellt worden ist.
Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. In vielen Fällen können wir für bereits bei Antragstellung fehlende Zähne Versicherungsschutz anbieten. In der Zusatzversicherung geschieht das gegen Zahlung eines Beitragszuschlags. Nicht möglich ist es jedoch immer dann, wenn der Ersatz der fehlenden Zähne bei Antragstellung bereits begonnen wurde, oder angeraten oder beabsichtigt war. In der Vollversicherung treffen wir individuelle Vereinbarungen auf der Basis eines konkreten Heil- und Kostenplanes, wenn die Notwendigkeit einer Versorgung bereits vor Versicherungsbeginn festgestellt wurde.
Welche Möglichkeiten hat der Kunde, wenn er mit der Arbeit des Zahnarztes unzufrieden ist?
Zunächst einmal ist es sinnvoll, dem Zahnarzt die Möglichkeit zur Behebung der vorhandenen Mängel oder vorliegenden Beschwerden zu geben. Ist dies nicht erfolgreich, so empfehlen wir den Kunden, sich direkt mit uns in Verbindung zu setzen, damit wir sie individuell über das weitere Vorgehen beraten können.
Ein weiterer Weg ist die Kontaktaufnahme mit der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer. Diese betreiben meist Schlichtungsstellen oder können geeignete Gutachter benennen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass vor der Begutachtung keine Neuversorgung vorgenommen wird, da ansonsten keine Beweissicherung möglich ist. ist.
Warum werden die Kosten von Verblendungen ab Zahn 7 nicht erstattet?
Warum sehen einige Tarife vor, dass rechtzeitig vor Behandlungsbeginn ein Heil- und Kostenplan eingereicht werden muss?
Hier finden Sie weitere Informationen zu den Zahnzusatzversicherungen der DKV
- Broschüre Zahnerhalt und Zahnersatz der DKV
- die Zahnzusatzversicherungen der DKV