Während die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach Vorgabe des Sozialgesetzbuchs stets „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sein müssen, gilt in der privaten Krankenversicherung (PKV) allein die medizinische Notwendigkeit für den Patienten als Kriterium.
Für die DKV haben wir hinsichtlich der Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts in der Leistungszusage dazu zwei Beispiele gesammelt.